AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verlag Roland Ziethen, Köln

§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen und abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, soweit sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen der einzelnen Produkte der Auftragnehmerin.
Die Angebote der Auftragnehmerin sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für die Auftragnehmerin erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungsdaten. Für die Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Besteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin an.

§ 2 Preisangebot
Die Angebote der Auftragnehmerin haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise gelten längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber und unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der Auftragnehmerin enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Auftragnehmerin gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein.

§ 3 Bestellung, Auftragserteilung
Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten auf Veranlassung des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen und werden  einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands - dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

§ 3.1 Kaufabwicklung: Online-Shop

Um eine Bestellung in unseren Online-Shops erfolgreich zu tätigen, legen Sie die Artikel in den virtuellen Warenkorb. Sie werden bei der weiteren Kaufabwicklung Schritt für Schritt durch ein selbsterklärendes Menü geführt. Dabei können Sie Ihren Einkauf überprüfen, Stückzahlen ändern oder Waren wieder entfernen, Rechnungs- und Lieferanschrift eingeben, die Zahlungsmethode wählen, die Widerrufsbelehrung und die AGB lesen und akzeptieren. Mit dem Button „Kostenpflichtig bestellen“ beenden Sie Ihren Einkauf. Die Kaufabwickling können Sie aber auch zu jeder Zeit durch Schließen des Browserfensters abbrechen. Mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung nebst Bankverbindung per E-Mail oder Telefax haben Sie einen Kaufvertrag geschlossen mit der ZIETHEN MEDIEN GmbH und Co. KG, Wesselinger Str. 4a, DE-50999 Köln

Sie haben auch die Möglichkeit über PayPal zu bezahlen. Sie bezahlen den Rechnungsbetrag über den Online-Anbieter Paypal. Sie müssen grundsätzlich dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. 

Belehrung: PayPal führt eine Bonitätsprüfung durch. Die Entgeltforderung wird an PayPal abgetreten. Informieren Sie sich auch bei Bedarf bei PayPal über: Käuferschutzrichtlinien

§ 3. Abs.11  Kleingewerbe

(Lizenzgebühren nach der neuesten Novelle der Verpackungsverordnung)Wir sind ein Kleingewerbe gemäß § 3 Abs. 11 und handeln zwischen Herstellern und Kunden. Damit gehen wir davon aus, dass beide Parteien mit dieser Thematik vertraut sind.

§ 4 Ausführung
Die dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin vorgelegten Druck- oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des hergestellten Produkts vorausgesetzten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Von ihm gewünschte Berichtigungen und erkennbare Mängel hat der Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen.

§ 5 Qualitätstoleranz

Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbeteiligten Toleranzen, sofern keine spezifizierten Auftragsnormen festgelegt sind.

Vorbehalten sind:

  • unwesentliche Abweichungen vom Abzug des Auftraggebers bzw. vom Muster in Farbe, Beschaffenheit, wie fertigungsbedingte Größenabweichungen und Schwere
  • Farbtoleranzen in der Kollektionsware durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen den verschiedenen Produzenten
  • Es kann bei speziellen Farben, wie silber und gold zum Farbabrieb kommen
  • Auch bei Kollektionswechsel können die Drucke und Farbstellungen variieren
  • Mengenschwankungen von 10% nach oben und unten, bei Sonderanfertigungen von Rohstoffen gemäß den Bedingungen der Lieferanten
  • Für Druckfehler, die der Auftraggeber in dem von ihm als „druckfertig" bezeichneten Auftrag übersehen hat, ist die Auftragnehmerin nicht haftbar

§ 6 Zahlung

Die Rechnungsstellung erfolgt bei vertragsgemäßer Versandbereitschaft. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Rabatt und Abzüge werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Druckunterlagen (Zylindergravuren), Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht akzeptiert.
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen, wie z.B. Arbeiten, deren Herstellung längere Zeit in Anspruch nimmt, oder bei größeren Objekten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann die Auftragnehmerin Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen aus anderen Aufträgen in Verzug befindet. Die Vorschrift des § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin kann auch Bezahlung der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks verlangen, soweit die Beträge durch auftragsbedingte Aufwendungen der Auftragnehmerin gedeckt sind.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7,62 %-Punkte (oder jeweils gültiger Satz) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Lieferung
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsunterlagen usw.) termingerecht erfüllt. Sie ist von der Auftragnehmerin erfüllt, wenn die Ware zum vereinbarten Termin versandbereit ist.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung neu.
Verzögert die Auftragnehmerin die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von der Auftragnehmerin zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb der Auftragnehmerin als auch in dem eines Zulieferers - wie z.B. Streik, Aussperrung oder Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Auftragnehmerin haftet bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit bei eigener grober Fahrlässigkeit in der Höhe nur bis zu dem Auftragswert. Mittelbare Schäden werden in jedem Fall dabei nur insoweit berücksichtigt, als sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Auftragnehmerin vorhersehbar waren. Durch Verzug oder Unmöglichkeit bedingte allgemeine Kosten eines Betriebsstillstandes des Auftraggebers werden nicht übernommen. Bei Abrufaufträgen gilt mangels besonderer Abrede eine Lieferfrist von 6 Monaten als vereinbart.
Der Auftragnehmerin steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung der Auftragnehmerin. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei der Herstellung von auftraggeberspezifischen Druckunterlagen umfasst das Eigentum des Auftraggebers ausschließlich die Gravuren der Druckzylinder bzw. Sleeves  („geistiges Eigentum", während die Druckzylinder oder Sleeves selbst Eigentum der Auftragnehmerin bleiben.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Auftragnehmerin ab.
Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugseintritts ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

Übersteigt der Wert der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Auftragnehmerin nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der Auftragnehmerin beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Auftragnehmerin verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung der von der Auftragnehmerin gelieferten und in ihrem Eigentum stehenden Waren ist die Auftragnehmerin als Herstellerin gemäß § 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Aufragnehmerin auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 9 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse wie Ausfallmuster in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung des Mangels; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerin zunächst nach ihrer Wahl einmal zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die Auftragnehmerin dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet die Auftragnehmerin nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Auftragnehmerin. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 10 Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

§ 11 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (§§ 9 und 10 dieser Bedingungen) verjähren mit Ausnahme der unter § 10 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware. Dies gilt nicht, soweit die Auftragnehmerin arglistig gehandelt hat.

§ 12 Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt auf Gefahr und - sofern nichts anderes vereinbart ist - auf Rechnung des Auftraggebers.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Verpackungen im Eigentum der Auftragnehmerin verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und - sofern nichts anderes vereinbart ist – frei zu erfolgen.

§ 13 Handelsbrauch
Zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithographien oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden) als vereinbart, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

§ 14 Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber bestellt worden sind, können von der Auftragnehmerin auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

§ 15 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten
zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 16 Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat der Auftragnehmerin ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei der Auftragnehmerin, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Lithographien, Druckplatten, Sleeves, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Stanzwerkzeuge und –konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum der Auftragnehmerin, auch wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 17 Archivierung
Eine Aufbewahrungspflicht der Auftragnehmerin für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nicht. Dem Auftraggeber zustehende Produkte werden von der Auftragnehmerin nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Die Vergütung für die Aufbewahrung darf 10 % des Auftragsvolumens nicht überschreiten.
Dem Auftraggeber gehörendes Eigentum (Entwürfe, Klischees usw.) lagert auf dessen Gefahr. Die Versicherung obliegt dem Auftraggeber.

§ 18 Kennzeichnung
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen oder ihre Betriebskenn-Nr. nach Maßgabe entsprechender Übung und Vorschriften des gegebenen Rahmens auf Lieferungen aller Art anzubringen.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz der Auftragnehmerin.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.